AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES EINZELUNTERNEHMENS HAIDVOGEL INNENARCHITEKTUR & TISCHLEREI GMBH Stand 01.04.2016

  1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Einzelunternehmens HAIDVOGEL INNENARCHITEKTUR & TISCHLEREI GMBH, FN 564381y, St. Marien 13, 4502 St. Marien bei Neuhofen (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. II. Angebote und Vertragsschluss Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn in diesen Angeboten Preise, Termine oder sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden. Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Auftraggeber als geschlossen. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind nur verbindlich, wenn sie speziell für den Auftraggeber erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle schriftlichen Kostenvoranschläge des Auftragnehmers entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Auftraggeber gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese verbindlichen Kostenvoranschläge ist der Auftragnehmer für 30 Tage ab Abgabedatum gebunden. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Auftragnehmers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich verständigen. Sollte der Auftraggeber binnen 1 Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der Auftragnehmer vor, die erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserungen und Struktur und Ähnliches.

III. Preise und Zahlungsbedingungen Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, verstehen sich die ausgewiesenen Preise stets als Nettopreise. Gegebenenfalls anfallende Liefer-und Versandkosten sind gesondert zu vergüten. Die ausgewiesenen Nettokosten basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. In den Nettokosten sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise aliquot anzuheben. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind 50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig; eine allfällige zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Tag zu laufen, in dem diese Anzahlung beim Auftragnehmer einlangt. Weitere 50 % der Auftragssumme sind bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber 3 % Skonto, falls dieser 80% der Vertragsabschlusssumme bei Vertragsabschluss begleicht, ein Skonto von 5 % bei Zahlung von 100% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss. Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen, sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben, bzw. wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, Euro 12,00 pro erfolgter Mahnung, sowie Euro 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen. Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil-)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit 6 Wochen fällig ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Auftraggeber mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät. Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtlich Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens des Auftragnehmers bezahlt und für die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.

  1. Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und allfällige Einbringungskosten) seitens Auftraggebers das Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen des Auftragnehmers aufrecht. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer schon jetzt, den Besitz seiner Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits jetzt bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer abgetreten und ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abtretung der Forderung offenzulegen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist. Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des Auftragnehmers an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.
  2. Haftung und Gewährleistung Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt gehaftet wird. Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Auftraggebers als unrichtig, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Auftraggeber die Verzugsfolgen. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung. Allfällig zu Recht bestehend. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  3. Mitwirkungspflicht Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber fristgerecht und eigenverantwortlich, sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Auftraggeber zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Auftraggeber, so haftet der Auftragnehmer nicht für die sich daraus ergebenden Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, der durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen entstehende Zusatzaufwendungen und –kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a AGBG davon unberührt.

Der Auftraggeber hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass man vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Auftragnehmer berechtigt ist, allfällige anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Auftraggeber zu fordern. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege und wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereit zu stellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werde die entsprechenden Kosten in Rechnung gestellt.

Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Auftraggeber grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Auftragnehmer umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällige anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Auftraggeber einzufordern. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt die Haftung des Auftragnehmers für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

VII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz/OÖ vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.

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